Ab dem 28. Juni 2025 ist es soweit: Das BFSG tritt in Kraft und verpflichtet viele Unternehmen dazu, ihre elektronischen Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Doch häufig stellt sich die Frage - wen betrifft das überhaupt? Wir haben die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
Am 22. Juli 2021 wurde in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, das erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen hat, insbesondere solche, die elektronische Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie 2019/882 um und verpflichtet viele Unternehmen dazu, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Dies soll sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu Produkten und Dienstleistungen haben.
Aber was ist eigentlich das BFSG und welche Unternehmen sind davon betroffen?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) legt fest, dass alle öffentlichen Stellen und Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern anbieten, die Barrierefreiheit sicherstellen müssen. Dies bedeutet, dass Websites, mobile Apps und andere digitale Plattformen so gestaltet sein müssen, dass sie für alle Nutzer zugänglich sind, unabhängig von ihren individuellen Einschränkungen.
Unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fällt eine Vielzahl von Unternehmen, darunter:
Produkthersteller:
Anbieter von Dienstleistungen:
Alle diese Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre digitalen Angebote barrierefrei gestaltet sind, um die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.
✅ Online-Shopping & E-Commerce
Plattformen wie Amazon, eBay, Zalando, die es Verbrauchern ermöglichen, Produkte online zu kaufen.
✅ Online-Banking
Websites und mobile Apps von Banken und Finanzinstituten, über die Verbraucher ihre Konten verwalten, Überweisungen tätigen und andere Bankdienstleistungen nutzen können.
✅ Online-Gesundheitsdienste
Telemedizinische Plattformen, die Verbrauchern virtuelle Arztbesuche, Online-Rezeptausstellungen und andere gesundheitsbezogene Dienstleistungen anbieten.
✅ Online-Versicherungsdienste
Websites und Apps von Versicherungsunternehmen, über die Verbraucher Versicherungsverträge abschließen, Policen verwalten und Schadensfälle melden können.
✅ Bildungsdienstleistungen
Plattformen für Online-Kurse und Weiterbildungsangebote, wie Coursera, Udemy, die es Verbrauchern ermöglichen, online zu lernen und sich weiterzubilden.
✅ Terminbuchungsplattformen
Unternehmen, die elektronische Terminbuchungen anbieten, wie Arztpraxen, Friseure, Spa-Dienstleister und andere Dienstleister.
Diese Dienstleistungen müssen gemäß dem BFSG so gestaltet sein, dass sie für Menschen mit unterschiedlichen Formen von Behinderungen zugänglich und nutzbar sind. Dazu gehören technische Anpassungen, wie die barrierefreie Gestaltung von Websites und Apps, die Verwendung von assistiven Technologien und die Sicherstellung einer benutzerfreundlichen Navigation und Bedienung.
Was sind Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr?
"Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern" sind alle Services, die Unternehmen über das Internet oder andere digitale Plattformen direkt an Verbraucher anbieten. Das umfasst zum Beispiel Online-Shopping, Reisebuchungen, Streaming von Filmen und Musik, Online-Banking sowie Dienstleistungen wie die Bestellung von Lebensmitteln und die Nutzung von Telekommunikationsdiensten über das Internet. Kurz gesagt, es sind alle Angebote, die Verbrauchern elektronisch zugänglich gemacht werden, um deren Bedürfnisse zu erfüllen.
Definition: Verbraucher
Der Begriff "Verbraucher" bezieht sich auf eine natürliche Person, die Produkte oder Dienstleistungen für den persönlichen Gebrauch erwirbt oder nutzt, und nicht im Rahmen ihrer gewerblichen, selbstständigen oder beruflichen Tätigkeit handelt. Verbraucher sind also individuelle Endnutzer von Waren oder Dienstleistungen, die für ihren persönlichen Bedarf bestimmt sind.
Das BFSG sieht auch Ausnahmen vor, insbesondere für Kleinstunternehmer die Dienstleistungen anbieten. Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen, die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme 2 Millionen Euro nicht überschreitet. Diese Unternehmen sind von den Anforderungen des BFSG ausgenommen, sofern die Umsetzung der Barrierefreiheit für sie eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Es ist jedoch empfehlenswert, dass auch Kleinstunternehmer nach Möglichkeit Barrierefreiheitsmaßnahmen umsetzen, um eine breitere Zielgruppe zu erreichen und soziale Verantwortung zu zeigen.
ACHTUNG! Für Kleinstunternehmen, das Produkte aus der Liste anbietet gilt das Gesetz trotzdem.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist ein wichtiger Schritt hin zu einer inklusiveren Gesellschaft. Es fordert Unternehmen dazu auf, ihre digitalen Angebote für alle Verbraucher zugänglich zu machen. Dies fördert nicht nur die gesellschaftliche Teilhabe, sondern kann auch die Marktzugänglichkeit und Kundenzufriedenheit erhöhen.
Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den Anforderungen des BFSG vertraut machen und ihre digitalen Plattformen entsprechend anpassen, um rechtliche Anforderungen zu erfüllen und ein positives Nutzererlebnis für alle sicherzustellen.
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